Nutzungsvereinbarung zum Furniersiegel-Einsatz

1. Als zentrale Marketingorganisation der deutschen Furnierwirtschaft hat die IFN das Ziel, Furnier gegenüber Holznachbildungen aus Folie oder Papier abzugrenzen. Das Image von Furnier als edle, technisch vorteilhafte, natürliche und ökologisch wertvolle Holzoberfläche soll hervorgehoben werden. Dabei sollen furnierte Oberflächen gegenüber anderen Oberflächen und Imitaten herausgehoben und unterscheidbar gemacht werden. Aus diesem Grund wurde das „Furniersiegel“ entwickelt, das in Kombination mit dem Schriftzug „Das Beste vom Holz Furnier“ eine Wort-Bild-Marke darstellt (gem. Anlage 1), die in prägnanter Weise die unverwechselbaren Eigenschaften von Furnier betont.

2. Die IFN erteilt dem Furniersiegel-Nutzer die nicht ausschließliche und nicht übertragbare Befugnis zur Nutzung des Furniersiegels nach Maßgabe dieser Vereinbarung.

3. Dieser Vereinbarung liegt folgende Furnierdefinition zu Grunde: Furnier ist ein Holzblatt, das durch Schälen, Messern oder Sägen vom Stamm oder Stammteil abgetrennt wird.

a. Die Furniersiegel-Verkaufsförderungs-Materialien (gem. Anlage 2) dürfen vom
Furniersiegel-Nutzer nur in Verbindung mit solchen Erzeugnissen genutzt werden, die unter Verwendung von Furnier als Oberflächenmaterial hergestellt wurden.

b. Die Furniersiegel-Verkaufsförderungs-Materialien (gem. Anlage 2) dürfen ferner vom Furniersiegel-Nutzer nur in Verbindung mit Erzeugnissen verwendet werden, die folgende qualitativen Kriterien erfüllen:

  • Produkte, deren designbestimmende Sichtflächen mit Furnier versehen sind

und/oder

  • Materialkombinationen Furnier mit Glas, Metall, Stein und neutralen Kunststoffflächen,

die keine Holzoberflächen nachbilden.

c. Nebenflächen und Innenflächen können unter der Bedingung aus Holznachbildungen bestehen, dass am Produkt (in Katalogen, Anzeigen und Prospekten) diese Flächen als Holznachbildungen deutlich gekennzeichnet sind. Die Bezeichnungen sind entsprechend der Verbändeempfehlung (gem. Anlage 3) vorzunehmen.

d. Nebenflächen und Innenflächen können aus industriell erzeugten Furnieren bestehen, unter der Bedingung, dass am Produkt, in Katalogen, Anzeigen und Prospekten diese Flächen zusätzlich mit der ursprünglichen Holzart ausgezeichnet werden. Die Bezeichnungen sind entsprechend der Verbändeempfehlung (gem. Anlage 3) vorzunehmen. Dieser Vereinbarung liegt folgende Definition für individuell erzeugte Furniere zugrunde: Bei industriell erzeugten Furnieren werden Furniere zu einem Block verleimt und danach senkrecht zu den Furnierfugen zu Blättern gemessert (z.B. Fineline oder Twinwood).

4. a. Der Furniersiegel-Nutzer verpflichtet sich, das Furniersiegel (gem. Anlage 1) nur zur Kennzeichnung für die unter die Vereinbarung fallenden Produkte und damit zusammenhängende Werbe- oder Verkaufsförderungsmaßnahmen und nicht als Bestandteil seiner Firma oder in anderer Weise zur Kennzeichnung seines Geschäftsbetriebes zu nutzen.

b. Entsprechend der in Ziffer 1 genannten Zielsetzung kann der Furniersiegel-Nutzer das Furniersiegel in seiner Werbung für die dieser Nutzungsvereinbarung unterliegenden Produkte verwenden. Für die Benutzung des Furniersiegels in der Werbung oder bei sonstigen Maßnahmen des Furniersiegel-Nutzers hat dieser sicherzustellen, dass das Furniersiegel nur in Verbindung zu Produkten gebracht wird, welche die in Ziffer 3 dieser Vereinbarung genannten Anforderungen erfüllen.

c. Der Furniersiegel-Nutzer darf die Furniersiegel-Verkaufsförderungsmaterialien nur in der dieser Vereinbarung als Anlage 2 beigefügten Form benutzen. Die Furniersiegelverkaufsmaterialien werden ausschließlich vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellt.

d. Der Furniersiegel-Nutzer ist nicht berechtigt, eigene Schutzrechte am Furniersiegel zu begründen, so insbesondere diese oder verwechselbar ähnliche Marken im eigenen Namen anzumelden oder eintragen zu lassen. Er verpflichtet sich, bei Beendigung des Vertrages die Benutzung des Furniersiegels sofort einzustellen.

e. Abgesehen von den in dieser Vereinbarung enthaltenen Beschränkungen ist der Furniersiegel-Nutzer für die Art der Benutzung des Furniersiegels, insbesondere im Rahmen seiner Werbung, allein verantwortlich. Der Furniersiegel-Nutzer wird die IFN von allen Ansprüchen gegenüber Dritten freihalten, die aus seiner Werbung mit dem Furniersiegel resultieren.

f. Die IFN übernimmt keine Gewähr dafür, dass durch die Benutzung des Furniersiegels Rechte Dritter nicht verletzt werden. Sollte der Furniersiegel-Nutzer wegen der Benutzung des Furniersiegels durch einen Dritten auf Unterlassung und/oder Schadenersatz in Anspruch genommen werden, so ist er ver-pflichtet, die IFN nach besten Kräften bei der Abwehr gegen Furniersiegel-Nutzer geltend gemachten Ansprüche zu unterstützen.

5. Bedient sich der Furniersiegel-Nutzer zum Absatz seiner Produkte eines Absatzmittlers, wird der Furniersiegel-Nutzer die Benutzung der Furniersiegel-
Verkaufsfördermaterialien (gem. Anlage 2) durch seinen Absatzmittler gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung sicherstellen.

6. a. Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung beider Parteien in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden.

b. Der Furniersiegel-Nutzer ist nach Ablauf der Vereinbarung berechtigt, für die Dauer von höchstens 6 Monaten die noch bei ihm befindlichen Furniersiegel-Materialien (gem. Anlage 2) auszuliefern.

c. Die IFN ist berechtigt, diese Vereinbarung fristlos zu kündigen oder die Benutzung der Furniersiegel-Verkaufsförderungsmaterialien (gem. Anlage 2) jederzeit zu untersagen, wenn der Furniersiegel-Nutzer die Bestimmungen dieser Vereinbarung trotz Abmahnung nicht einhält. Nicht benutzte Furniersiegel-Verkaufsförderungsmaterialien sind vom Furniersiegel-Nutzer unverzüglich zurückzugeben. Eine Weiterverwendung noch vorhandenen Materials ist mit unmittelbarer Wirkung ausgeschlossen.

7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarung nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.

8. Gerichtsstand ist Wiesbaden. Es findet deutsches Recht Anwendung.

Anlage 1

Wort-Bild-Marke

Anlage 2

Furniersiegel-Verkaufsförderungs-Materialien (VKF-Material)

  1. Crystal-Produktlabel „Das Beste vom Holz Furnier
  2. Papier-Produktlabel „Das Beste vom Holz Furnier
  3. Furniersiegel „Das Beste vom Holz Furnier“ als Bilddatei

Anlage 3

Verbändeempfehlung

„Verbändeempfehlung Bezeichnung von Oberflächen aus Holz oder Holznachbildungen“